AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Herberger Metallwaren GmbH & Co. KG

Stand: 1. Januar 2016

1. Angebot und Vertragsabschluß

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
1.2. Eine Bestellung ist erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Für den Lieferumfang ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
1.3. Abänderungen oder Nebenabreden gegenüber unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Wir behalten uns vor, am Liefergegenstand von einem Angebot abweichende konstruktive Änderungen vorzunehmen.

2. Preise

2.1. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich freibleibend wenn sie nicht ausdrücklich fest vereinbart sind. Sie werden nach den am Tag der Lieferung gültigen Preisen von Herberger Metallwaren GmbH & Co. KG berechnet.

2.2. Erhöhungen von Nebenkosten wie Zoll, Fracht etc., können jederzeit an den Besteller weitergegeben werden.

2.3. Alle nach Verkaufsabschluß (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen des  Wechselkurses der vereinbarten Währung zum Euro gehen zu Lasten des Bestellers.

2.4. Wir behalten uns vor etwaige Mindermengenzuschläge unserer Vorlieferanten und Dienstleister weiterzuverrechnen, da eine Vorabprüfung diesbezüglich, sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, aus Wirtschaftlichkeitsgründen unterbleibt.

2.5. Überhangmengen von auftragsbezogen beschafftem Material erlauben wir uns dem Besteller zu unseren Anschaffungskosten weiterzugeben.

3. Lieferfristen

3.1. Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart.

3.2. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

3.3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

3.4. Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen durch Unterbrechung der Energiezufuhr u. ä. gleichgültig, ob in unseren eigenen Werk oder bei unserem Unterlieferer, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit diese Ereignisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger  Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

3.5. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn für die Ausführung der vereinbarten Lieferung  erforderliche Angaben und Unterlagen des Bestellers sowie Erklärungen Dritter, insbesondere Behörden, nicht rechtzeitig eingehen.

3.6. Erklären wir uns mit nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers einverstanden, so können  wir an Stelle einer vereinbarten Lieferfrist einen angemessenen neuen Liefertermin festlegen.

3.7. Teillieferungen dürfen vom Besteller nicht zurückgewiesen werden.

3.8. Der Besteller kann eine Nichteinhaltung der Lieferfrist gegen uns nur geltend machen, wenn er  seinerseits seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Haben wir eine vereinbarte bzw. eine nach vorstehenden Absätzen verlängerte Lieferfrist trotz Nachfristsetzung seitens des Bestellers aus Gründen verstreichen lassen, die wir nachweisbar zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert wurde. Das Recht des  Bestellers vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich  aus welchem Rechtsgrund sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

3.9. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat  nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in  unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

3.10. Nach Ablauf des Endtermins eines Rahmenvertrags erlauben wir uns nicht abgerufene Mengen unaufgefordert kostenpflichtig zu liefern oder ihren Lieferanspruch verfallen zu lassen. Eine Kombination aus beidem ist ebenso möglich, Ansprüche aus 2.5. bleiben hiervon unberührt.

4. Gefahrübergang

4.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht - auch wenn Teillieferungen erfolgen mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks Baiersdorf oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.2. Die Wahl des Transportweges oder der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

5. Zahlung

5.1. Zahlungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung - auch wenn diese auf Teillieferungen ausgestellt sind - netto ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn nach Abschluß des Vertrages der Besteller uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsrückstand gerät oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage aus Auskünften oder Konkurs, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich, Wechselprotest, Klagen usw. bekannt wird. Sofern nicht der Besteller binnen angemessener Frist sich zur Stellung ausreichender Sicherheiten erbietet, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder von geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Weigert sich der Besteller endgültig, den Vertrag zu erfüllen, so sind wir auch berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

5.2. Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen. Die Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung des Zahlungsziels von 30 Tagen tritt, sofern es sich um ein Geschäft gemäß §353 HGB handelt, Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Besteller hat Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber von 7% zu zahlen.

5.3. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder damit gegen unsere Forderungen aufzurechnen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten, auch zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung getilgt hat (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn der Besteller bei der Bezahlung ausdrücklich bestimmt hat, für welche Warenlieferungen die Zahlung gelten sollte.

6.2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die verkaufte bzw. verarbeitete Ware, im Falle von Verarbeitung, Verbindung und Vermischung entsteht ein Miteigentum anteilig an der neuen Sache. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner und bis zur   Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen den Wert unserer Gesamtforderung um mehr als 20% sind wir zu entsprechender Rückübertragung verpflichtet. Soweit der Besteller die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch und auf unsere Rechnung. Die eingezogenen Erlöse stehen daher uns zu und sind an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unsere Rechte durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten aller Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherstellung unseres Eigentums fallen dem Besteller zur Last.

6.3. Bei Vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7. Beanstandung und Haftung für Mängel

7.1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
7.1.1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware unmittelbar und schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich unmittelbar und schriftlich anzuzeigen. 
7.1.2. Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6 Monate seit Ablieferung und auf die Verpflichtung, die mangelhaften Teile unentgeltlich durch taugliche Teile zu ersetzen. Die bemängelten Teile sind auf unser Verlangen an uns zurückzusenden, sie gehen, soweit sie durch taugliche Teile ersetzt werden in unser Eigentum über. 

7.2. Für wesentliche Fremderzeugnisse können wir nach unserer Wahl unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche beschränken, die uns gegen unseren Lieferanten zustehen oder Gewähr gemäß vorstehender Ziffer 7.1 leisten.

7.3. Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgrund wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Ansprüche auf Entschädigung für entgangenen Gewinn für Folgekosten usw. sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Ebenso wenig stehen dem Besteller Minderungs-, Wandlungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrechte zu. Erweist sich allerdings eine Ersatzlieferung als unmöglich oder mißlingt sie wird die Ersatzlieferung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder ohne weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht des Bestellers gilt entsprechend, wenn dem Besteller gemäß vorstehender Ziffer 7.2 Gewährleistungsansprüche gegen einen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse abgetreten sind und deren rechtzeitige Geltendmachung ohne Erfolg blieb.

7.4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
•Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung.
•fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte.
•natürliche Abnutzung.
•fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
•ungeeignete Betriebsmittel.
•Austauschwerkstoffe.
•chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse.
•sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
•falsche oder ungeeignete konstruktive Vorgaben seitens des Bestellers.

 7.5. Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers entfällt, wenn er eigenmächtig Aus- oder Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat, ohne uns für die nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzteillieferungen erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben zu haben und dadurch eine Mängelbeseitigung oder die Feststellung der Ursachen erschwert hat.

7.6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

7.7. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtung nicht vertragsgerecht erfüllt hat.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Baiersdorf.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verfahren ist Fürth.

9. Salvatorische Klausel

9.1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

9.2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

9.3. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.